Münster (pbm). Mit Wirkung zum 1. November 2024 hat der Landtag von Nordrhein-Westfalen das preußische Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 aufgehoben. Zum gleichen Zeitpunkt haben wir, die Erzbischöfe von Köln und Paderborn sowie die Bischöfe von Aachen, Essen und Münster, für den Bereich unserer jeweiligen (Erz-)Diözesen in Abstimmung mit der Apostolischen Nuntiatur – als Vertretung des Heiligen Stuhls – überwiegend inhaltsgleiche diözesane Vermögensverwaltungsgesetze in Kraft gesetzt.
Diese schreiben insbesondere die rechtliche Vertretung katholischer Kirchengemeinden durch mehrheitlich gewählte Kirchenvorstände fort.
Wir stehen für die fünf (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen hinter dieser Grundsatzentscheidung. Mit dieser Entscheidung bekennen wir uns zugleich zu einem dauerhaften Erhalt der gut bewährten rechtlichen Vertretung und Vermögensverwaltung der katholischen Kirchengemeinden durch ein mehrheitlich aus gewählten Mitgliedern zusammengesetztes Vertretungsorgan.
Parallel zum Erlass der neuen diözesanen Vermögensverwaltungsgesetze gibt es eine weitere Veränderung: Gemeinsam mit dem Land Nordrhein-Westfalen haben wir mit Wirkung zum 1. November 2024 und mit der Zustimmung des Heiligen Stuhls die bisherige Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden von 1960 erweitert. Konkret sieht die Erweiterung Folgendes vor: Die Vereinbarung wurde um Regelungen über die gesetzliche Vertretung katholischer Kirchengemeinden und die (Kirchen)Gemeindeverbände ergänzt. Damit sind dem Land zukünftig etwaige Änderungen der diözesanen Regelungen zur gesetzlichen Vertretung der Kirchengemeinden im Vorfeld vorzulegen.
Zugleich erhält das Land eine Einspruchsmöglichkeit, sofern ihm eine ordnungsgemäße Vertretung der Kirchengemeinden mit überwiegend gewählten Kirchenvorstandsmitgliedern nicht mehr gewährleistet erscheint. Diese Regelungen orientieren sich an vergleichbaren und bewährten Vereinbarungen in anderen Bundesländern, zum Beispiel in Hessen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz.
Die Mitwirkung von gewählten Mitgliedern im Bereich der Vermögensverwaltung und -vertretung von katholischen Kirchengemeinden hat einen hohen Stellenwert und weist eine lange Tradition auf. Sie hat sich in der Praxis bewährt, um den Glauben vor Ort lebendig und partizipativ zu gestalten. Die Fortführung dieser Mitwirkung ist uns wichtig. Wir sind überzeugt, dass die Veränderungen dies sicherstellen.
In Fortführung dieser Tradition findet die nächste Kirchenvorstandswahl in den nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen einheitlich am 8./9. November 2025 statt. Zugleich werden auch die Pfarrgemeinderäte gewählt. Für den Bereich der Kirchenvorstände wird dabei das neue Recht zur Anwendung kommen.
Für das Bistum Münster: Dr. Felix Genn, Bischof von Münster