Präventionsarbeit kommt ohne sexuelle Bildung nicht aus

Am 1. Mai tritt die neue Präventionsordnung NRW, die „Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen“ in den fünf katholischen Bistümern in Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Foto: Bischöfliche Pressestelle/Achim Pohl

Am 1. Mai tritt die neue Präventionsordnung NRW, die „Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen“ in den fünf katholischen Bistümern in Nordrhein-Westfalen in Kraft.
„Die Präventionsarbeit kommt ohne sexuelle Bildung nicht aus“, begründet Beate Meintrup, Präventionsbeauftragte des Bistums Münster, eine der Veränderungen in der Neufassung der Präventionsordnung der fünf katholischen NRW-Bistümer, die die alte von 2014 ablöst. „Alle Beteiligten müssen in Sachen Prävention gegen sexualisierte Gewalt sprachfähig werden“, fügt Ann-Kathrin Kahle, ab 1. Juni Referentin für sexuelle Bildung, hinzu. Daher solle in allen Einrichtungen sexuelle Bildung Bestandteil der professionellen Arbeit sein, durch die „Selbstbestimmung und Selbstschutz der anvertrauten Minderjährigen beziehungsweise schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen“ gestärkt würden. Die Festschreibung, dass bei allen Präventionsmaßnahmen die Erfahrungen von Betroffenen besonders zu berücksichtigen sind, ist eine weitere, wichtige Neuerung in der Präventionsordnung.
Meintrup betont, dass mit der neuen Präventionsordnung ein „bischöfliches Gesetz erlassen worden ist, welches den Kirchengemeinden, Verbänden, Einrichtungen und Institutionen eine handlungsweisende, gesetzliche Grundlage für deren Präventionsarbeit vorgibt“.
Um die Qualität der Präventionsarbeit dauerhaft sicherzustellen und neueste wissenschaftliche Erkenntnisse mit einfließen zu lassen, wurden auch folgende Maßnahmen in die neue Präventionsordnung aufgenommen:
a) Präventionsfachkräfte werden auf fünf Jahre befristet benannt. Eine Wiederbenennung ist möglich.
b) Schulungsreferentinnen und -referenten werden für drei Jahre zertifiziert. Danach muss eine Re-Zertifizierung stattfinden.
c) Institutionelle Schutzkonzepte, die bisher nur eingereicht werden mussten, werden nun fachlich bewertet. Die Einreichenden erhalten anschließend eine qualifizierte Rückmeldung. Die Schutzkonzepte sind weiterhin nicht genehmigungspflichtig.
Ziel der neuen Präventionsordnung sei es, die Arbeit in den NRW-Bistümern qualitativ zu verbessern und auf der Höhe der Zeit zu halten. „In der katholischen Kirche und ihrer Caritas sollen sich alle Kinder und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen vor Gewalt, insbesondere vor sexualisierter Gewalt, sicher und geschützt fühlen. Eine fundierte Grundlage dazu wollen wir mit der neuen Präventionsordnung der fünf NRW-Bistümer sicherstellen“, betont Meintrup.